§ 7 Abs 3 Z 1, § 9, § 10 AlVG - Nimmt eine arbeitslose alleinerziehende Mutter an einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit der Begründung nicht teil, dass für die Betreuung ihres minderjährigen Kindes keine andere geeignete Person bzw Betreuungseinrichtung zur Verfügung stehe, handelt es sich nicht um fehlende Arbeitswilligkeit ihrerseits, die zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) führen würde, sondern um eine Frage ihrer Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung, bei deren Fehlen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gar nicht besteht.