§ 82a lit b GewO - Gemäß § 82a lit b GewO kann ein Arbeitnehmer ua dann den vorzeitigen Austritt erklären, wenn sich der Gewerbeinhaber einer groben Ehrenbeleidigung gegen den Arbeitnehmer oder dessen Angehörige schuldig macht. Die Regelungen der GewO sind klar dahin zu verstehen, dass Beschimpfungen durch einen Repräsentanten des Arbeitgebers - im vorliegenden Fall durch die Geschäftsführerin selbst - einen Austrittsgrund darstellen, wobei als Repräsentanten nicht nur die Organe der juristischen Person anzusehen sind, sondern alle Personen, denen eine selbstständige innerbetriebliche Leitungs- und Überwachungsfunktion zukommt.