§ 82a lit a GewO - Ist ein schlüssiger Verzicht auf das vorzeitige Lösungsrecht auszuschließen, kann sich ein Arbeitnehmer, der seine bisherige Tätigkeit aufgrund einer Verletzung ohne Gefahr einer rapiden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr fortsetzen kann, das Dienstverhältnis aber ohne Hinweis auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung gekündigt hat, auch noch während der Kündigungsfrist auf den Austrittsgrund des § 82a lit a GewO berufen und sich damit seinen Abfertigungsanspruch bewahren, wenn es dem Arbeitgeber innerhalb der verbleibenden Kündigungsfrist noch möglich wäre, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Ersatzarbeitsplatz anzubieten, er dies aber nicht tut.