§ 26 Z 2 AngG - Gemäß § 26 Z 2 AngG ist ein Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt, wenn ihm der Arbeitgeber das zustehende Entgelt ungebührlich schmälert oder - nicht nur kurzfristig - vorenthält. Hat ein Arbeitnehmer durch das Setzen einer Nachfrist und das Begehren auf Überweisung des offenen Betrages auf sein Konto zu erkennen gegeben, dass er bis zum Ablauf der Nachfrist über sein Entgelt verfügen wollte, und wurde diese Frist vom Arbeitgeber ebenso wenig eingehalten wie ein vorher von ihm in Aussicht gestellter früherer Überweisungstermin, ist der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt.