§ 255 Abs 4 ASVG - Sowohl bei der Tätigkeit als Direktionschauffeur als auch als Chauffeur im Behindertendienst handelt es sich für einen Versicherten, der als unqualifizierter Berufskraftfahrer (Lieferfahrer) tätig gewesen ist und dem daher kein Berufsschutz zukommt, um eine „zumutbare Änderung der Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG. Aufgrund der gegebenen Verweisbarkeit besteht somit der Anspruch auf Gewährung einer Invaliditätspension nicht zu Recht. OGH 16.03.2004, 10 ObS 21/04t.