§ 255 Abs 4 ASVG - Nach § 255 Abs 4 ASVG hat ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf eine Invaliditätspension, wenn er gesundheitlich außerstande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er während der letzten 15 Jahre durch mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt hat; zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit sind dabei allerdings zu berücksichtigen.