§ 1155 ABGB, § 3 AVRAG - Erklärt der Erwerber eines Betriebes einem Arbeitnehmer gegenüber, dass seiner Ansicht nach kein Betriebsübergang vorliege und daher mit dem Arbeitnehmer auch kein Vertragsverhältnis bestünde, und spricht er „nur vorsichtshalber“ eine Kündigung aus, muss dem Arbeitnehmer damit unmissverständlich klar sein, dass der Arbeitgeber (Betriebserwerber) seine Dienste nicht in Anspruch nehmen wird. Der Arbeitnehmer ist ab diesem Zeitpunkt einerseits nicht mehr verpflichtet, sich zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit zu halten, muss sich aber andererseits auf seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber das anrechnen lassen, was er bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätte.