§ 36 Abs 1 und Abs 2, § 105 ArbVG - Der Umstand, dass ein Personalchef vorübergehend in die Konzernzentrale ins Ausland entsendet wird und nach seiner Rückkehr nach Österreich umgehend vom Dienst suspendiert wird, bewirkt lediglich eine Ruhendstellung seiner vertraglichen Leistungspflichten (bzw während der Entsendung auch der Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers), kann aber an seiner Stellung als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG nichts ändern. Wird er vom Arbeitgeber gekündigt, kommt ihm daher kein Anfechtungsrecht iSd § 105 ArbVG zu.