§ 879 ABGB, Art 8 EMRK, § 1 DSG - Stillschweigen über den Inhalt einer Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren, ist grundsätzlich erlaubt. Dient die Geheimhaltungsvereinbarung jedoch dem Zweck, Einkommensbestandteile (hier: die vereinbarte freiwillige Abfertigung) vor der Ehefrau des Arbeitnehmers geheim zu halten, um diese damit um den ihr zustehenden Unterhalt zu bringen, ist diese Vereinbarung sittenwidrig iSd § 879 ABGB. Gibt daher der Arbeitgeber im Unterhaltsverfahren die Höhe der vereinbarten freiwilligen Abfertigung bekannt, kann der Arbeitnehmer keinen Schadenersatzspruch gegen ihn geltend machen.