Änderung der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
BGBl II 2004/299, ausgegeben am 21.07.2004
§ 34 Abs 8 EStG - § 2 Abs 2 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl 1995/624 idgF, verweist hinsichtlich des Einzugsbereiches des Wohnortes auf die Verordnungen gemäß § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 (siehe dazu Rz 880 ff LStR 2002); demnach gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 zeitlich noch zumutbar ist.