DG-Info NÖ GKK, NÖDIS 4/2004
Unternimmt ein Arbeitnehmer eine Dienstreise, entstehen ihm durch zusätzliche Fahrt-, Nächtigungs- oder Lebenshaltungskosten in der Regel höhere Ausgaben als während eines „normalen“ Arbeitstages. Der Arbeitgeber ist daher - meist aufgrund eines Kollektivvertrages - verpflichtet, ihm diese Mehrauslagen in Form von Reisekostenentschädigungen (Diäten) zu ersetzen.