§ 49 Abs 3 Z 1 ASVG, § 26 Z 4 EStG - Legt ein Dienstgeber im Zuge einer Beitragsprüfung zwar eine Aufstellung über die „ Reisekosten “ eines bestimmten Dienstnehmers vor, die sich aus Datum, Beginn, Ende, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Kilometeranzahl verschiedener In- und Auslandsfahrten zusammensetzt, kann er aber keine Belege oder Aufzeichnungen beibringen, auf deren Grundlage eine solche Aufstellung allenfalls angefertigt worden sein könnte, ist ihm der Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Dienstreisen nicht gelungen und die als „Kilometergeld und Tagesdiäten“ bezeichneten Entgeltbestandteile unterliegen der Beitragspflicht.