§ 1151 ABGB - Ergibt sich aus den Umständen des Abschlusses eines Beratervertrages eines Gesellschafters - der Gesellschafter sollte seinen Sitz im Vorstand gegen die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden aufgeben und statt des Vorstandsvertrages einen in Dauer und Vergütung gleichwertigen Beratungsvertrag bekommen - und der tatsächlichen Vertragserfüllung, dass der Gesellschafter keine einem echten Arbeitnehmer vergleichbare Stellung einnahm, steht es der Qualifikation des Vertragsverhältnisses als freier Dienstvertrag auch nicht entgegen, dass der Beratervertrag neben Elementen, die für seine Qualifikation als freier Dienstvertrag sprechen (zB freie Zeiteinteilung), auch Formulierungen enthält, die auf eine echte Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafters hindeuten (zB Berichtspflicht).