§ 1 Abs 3 Z 2 VBG - Gemäß § 1 Abs 3 Z 2 VBG findet das VBG keine Anwendung auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden. Als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung.