§ 86 Abs 4, § 175, § 363 ASVG - Der Umstand, dass ein Arbeitsunfall bei einem routinemäßigen Besuch von Außendienstmitarbeitern der Unfallversicherungsanstalt zur Sprache kam, stellt grundsätzlich keine Unfallanzeige an die AUVA dar, sodass der verunglückte Arbeitnehmer allein darauf nicht sein Begehren auf rückwirkende Gewährung einer Versehrtenrente stützen kann, wenn der Anspruch binnen 2 Jahren weder von Amts wegen festgestellt noch eine Feststellung des Anspruchs vom Arbeitnehmer beantragt wurde.