§ 175, § 334 Abs 1 ASVG - Hat der Dienstgeber oder ein Aufseher im Betrieb einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat er den SV-Trägern alle dem geschädigten Arbeitnehmer nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Grobe Fahrlässigkeit iSd § 334 Abs 1 ASVG ist (nur) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen lässt. Weder eine strafgerichtliche Verurteilung (hier: wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 StGB) noch etwa das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein reichen zur Annahme grober Fahrlässigkeit aus.