§ 21 Abs 1, § 33 ASVG - Eine Formalversicherung setzt eine nicht vorsätzlich unrichtige Anmeldung voraus, wobei es nicht auf den Vorsatz des Dienstnehmers ankommt, sondern auf jenen des Dienstgebers, der sich primär aus dem Inhalt der Anmeldung ableiten lässt. Hat die Behörde das Bestehen einer Formalversicherung allein deshalb als erwiesen angenommen, weil der unentgeltlich beschäftigte Dienstnehmer nicht gewusst habe, dass bei Unentgeltlichkeit keine Sozialversicherungspflicht entstehen könne und ihm daher eine vorsätzlich unrichtige Anmeldung „nur schwer unterstellt werden“ könne, ist der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.