§ 21 ASVG - Wird eine Arbeitnehmerin von einer Gesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet und bezieht sie ein monatliches Entgelt, obwohl sie keine Arbeitsleistungen zu erbringen hat, liegt ein nicht sozialversicherungspflichtiges Scheindienstverhältnis vor, das infolge der vorsätzlich unrichtigen Anmeldung zur Sozialversicherung auch keine Formalversicherung nach § 21 ASVG begründen kann.
VwGH 18.12.2003, 2000/08/0199