§ 12 Abs 3 lit b, § 12 Abs 6 lit c AlVG - Wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob trotz der Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit anzunehmen ist, ist nur das Einkommen aus jener selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, das dem Anspruch auf Arbeitslosengeld - jeweils zeitraumbezogen - gemäß § 12 Abs 3 lit b AlVG zunächst entgegensteht. Bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften kommt keine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit infrage, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt worden ist.