§ 12 Abs 6, § 36a AlVG - Bei der Feststellung des Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit (hier: Vortragstätigkeit an der Volkshochschule) für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit ist vom Gewinn aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Legt die Behörde ihren Berechnungen hingegen die dem Versicherten für seine Vortragstätigkeit zugeflossenen Honorare, also den Umsatz zugrunde, ohne die Höhe der Betriebsausgaben zu berücksichtigen, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.