§ 12 Abs 3 lit d, § 12 Abs 6 lit d AlVG - Als arbeitslos gilt nicht, wer - ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen - im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist. Das AMS hat diesen Tatbestand im vorliegenden Fall dadurch als erfüllt angesehen, dass der Arbeitslose, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb seiner Ehefrau tätig war. Entgegen der Auffassung der Behörde bewirkt eine solche Tätigkeit aber nicht ohne weiteres, dass Arbeitslosigkeit ausgeschlossen ist. Gemäß § 12 Abs 6 lit d AlVG ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die in § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge überstiege.