§ 17 Abs 4 EStG, § 2 Abs 2 GaststättenpauschalierungsVO - Nach Ansicht des BMF hat die Tatsache, dass ein Gastwirt Umsätze auf Festen (Volksfest, Stadtfest etc.) räumlich außerhalb seines Betriebes, aber wirtschaftlich im Rahmen dieses Betriebes erzielt, auf die Anwendung der Gastwirtepauschalierung keine schädliche Auswirkung, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung weiterhin gegeben sind (Überwiegen der Umsätze in geschlossenen Räumlichkeiten).