§ 2 Z 8, § 4 Abs 1 GrStG - Bei der Bereitstellung von Garagenplätzen für das Personal einer Krankenanstalt handelt es sich um eine zeitgemäße Einrichtung, die schon deshalb, weil sie den jeweils pünktlichen Dienstbeginn erleichtert, nicht allein den Interessen der Dienstnehmer dient, sondern auch unmittelbar den Zwecken der Krankenanstalt, und zwar wegen der Wichtigkeit des pünktlichen Dienstbeginns insbesondere auch außerhalb der Erfüllung der so genannten Rufbereitschaft.