§ 293, § 296 Abs 2 ASVG - Eine während eines Kalendermonats eintretende Erhöhung des Nettoeinkommens des bei der Höhe des Richtsatzes und damit der Ausgleichszulage berücksichtigten Kindes über den Grenzbetrag führt nur dann zu einer Herabsetzung der Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag, wenn sie über den Monatsletzten hinaus andauert. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.