§ 183 AußStrG - Ein Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dieser dem Gericht auf ein entsprechendes Ansuchen im Unterhaltsverfahren der Ehefrau des Arbeitnehmers in einer schriftlichen Auskunft - entgegen einer anlässlich der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses geschlossenen Stillschweigevereinbarung über die Höhe der freiwilligen Abfertigung - den tatsächlichen Abfertigungsbetrag mitteilt und das Gericht der Ehefrau in der Folge - gestützt auf diese Gehaltsauskunft - einen erhöhten Ehegattenunterhalt gewährt.