§ 290 Abs 1 Z 1 EO - Bezüge, die der Verpflichtete als Vertragsarzt von einem Sozialversicherungsträger erhält, stellen keine (auch nicht teilweise) unpfändbaren Aufwandsentschädigungen iSd § 290 Abs 1 Z 1 EO dar. Aufwandsentschädigungen müssen als solche bezahlt werden, um unpfändbar zu sein.