§ 292, § 294 ASVG - Bei der Feststellung, ob das Einkommen eines Versicherten unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt und ihm daher eine Ausgleichszulage gebührt, sind zu seinem Pensionsbezug auch die seinen Eltern gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüche hinzuzurechnen, wobei diese nicht pauschal berücksichtigt werden, wenn der Versicherte mit seinen Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Dem tatsächlich zugeflossenen Einkommen sind dabei Unterhaltsansprüche gleichzuhalten, auf deren Realisierung der Versicherte rechtsmissbräuchlich verzichtet hat.