§ 22 Z 2 EStG, § 41 FLAG - Auch wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur mittelbar an einer Gesellschaft beteiligt ist, weil er 95% der Anteile der Alleingesellschafterin hält, schließt dies eine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 EStG und damit die Pflicht zur Leistung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag nicht aus, weil § 22 Z 2 Teilstrich 2 dritter Satz EStG bestimmt, dass die Beteiligung durch Vermittlung einer Gesellschaft einer unmittelbaren Beteiligung gleichsteht. VwGH 05.06.2003, 2003/15/0040. (Beschwerde abgewiesen)