§ 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 2 FLAG - Für die Frage der Eingliederung, die neben den Fragen des Unternehmerwagnisses und der laufenden Entlohnung für das Vorliegen von Einkünften gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG beim wesentlich beteiligten Geschäftsführer entscheidungsrelevant ist, ist auch die zeitliche Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung, was beispielsweise bei einem nur zum Zwecke der Unternehmenssanierung bestellten Geschäftsführer nicht der Fall sein muss. VwGH 16.09.2003, 2003/14/0057. (Beschwerde abgewiesen)