BMF 25.08.2003
Gemäß § 14 Abs 7 Z 5 EStG darf bei der Bildung von Pensionsrückstellungen bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, u.a. die zugesagte Pension 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen.