§ 15 Abs 2, § 16 Abs 1 Z 6 EStG, § 4 SachbezugsVO - Ist eine Betriebsstätte mit dem Wohnsitz des Dienstnehmers (hier: Prokurist einer GmbH) ident, so ist die Fahrt mit dem arbeitgebereigenen Pkw zur weiteren Betriebsstätte oder zum Sitz der GmbH als Fahrt zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte/Sitz anzusehen. Es liegt daher keine Dienstreise vor und die Überlassung des arbeitgebereigenen Pkw führt für diese Fahrten beim Prokuristen zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wofür ein Sachbezug zum Ansatz zu bringen ist.