§ 27 Z 1 und Z 4 AngG - Erstellte ein Filialleiter irrtümlich anstelle eines Zwischenberichtes einen Endbericht, was zur Löschung der bis dahin erfolgten und im Bericht erfassten Kasseneingänge führte, und warf er den vermeintlichen Zwischenbericht - wie dies im vorliegenden Fall mit Zwischenberichten, die der Kontrolle der ihm unterstellten Mitarbeiter dienen, immer geschah - weg, kann dieser einmalige Vorfall weder als beharrliche Pflichtverletzung gewertet werden noch ist er objektiv geeignet, die Befürchtung des Arbeitgebers zu rechtfertigen, sein Angestellter werde in Hinkunft seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen.