§ 27 AngG, § 50 Abs 2 lit a DO der Österreichischen Post - Ein Postamtsleiter, dem auch die Kassaführung anvertraut war, nimmt eine besondere Vertrauensstellung ein. Von einem Bediensteten mit derartigen Aufgaben ist absolute Verlässlichkeit bei der Kassaführung zu erwarten. Entnimmt der Postbedienstete der Kassa nach Dienstschluss (und nach Vornahme des Kassaabschlusses) einen jedenfalls nicht unbeträchtlichen Geldbetrag eigenmächtig und unter Überschreitung seiner Befugnisse für private Zwecke, ohne auch nur einen wie immer gearteten Beleg darin zu hinterlassen, lässt er die von ihm geforderte Verlässlichkeit in krasser Weise vermissen. Dies wiegt umso schwerer, wenn das Konto des Postbediensteten zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Deckung aufwies.