§ 27 Z 1 AngG - Bekleidete ein Arbeitnehmer nicht nur wegen seiner formellen Stellung als Prokurist, sondern auch deshalb eine besondere Vertrauensstellung, weil er unmittelbar die Druckaufträge für die Endfassung eines Produkts des Arbeitgebers (hier: Kalendercards) erteilte, ist an ihn hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Arbeitnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten.