§ 25a Abs 7 BUAG, § 67 Abs 10 ASVG, § 9 Abs 1 BAO - Auch der „irrtümlich“ zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellte Gesellschafter, der seine Funktion nie ausgeübt hat, haftet für Beitragsschulden (hier: für den Zuschlag zum Lohn der Bauarbeiter nach dem BUAG) als Vertreter der GmbH & Co KG.
VwGH 13.08.2003, 2000/08/0032