§ 67 Abs 4 und Abs 5 ASVG - Hat ein Unternehmen (hier: Kfz-Händler mit Reparaturwerkstätte) einen im Erwerbszeitpunkt nur mehr eingeschränkt geführten Betrieb vollständig - mitsamt allen für die Fortführung des eingeschränkten Betriebes notwendigen Betriebsmitteln sowie einem Großteil der bisher beschäftigten Dienstnehmer - übernommen und wurde der Betrieb vom Erwerber auch tatsächlich „nahtlos“ weitergeführt, liegt selbst dann ein Betriebsübergang iSd § 67 Abs 4 ASVG und damit verbunden eine Haftung des Erwerbers für offene Beitragsschulden des Veräußerers vor, wenn der Erwerber später vom Masseverwalter weitere Betriebsmittel des mittlerweile in Konkurs gegangenen Veräußerers zur Führung eines anderen (vergrößerten) Betriebes erworben bzw. den Betrieb durch Abschluss eines neuen Zulieferervertrages wieder zur früheren Größe geführt hat.