§ 25a Abs 7 BUAG, § 67 Abs 10 ASVG, § 9 Abs 1 BAO - Auch ein Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen Baugesellschaft, die durch Veruntreuung von Geldern durch einen leitenden Arbeitnehmer in Konkurs geraten ist, haftet für die Zahlung von Zuschlägen nach dem BUAG. Dass er seine Funktion nie ausgeübt hat, vermag ihn nicht zu entlasten.
VwGH 22.01.2003, 99/08/0151