§ 67 Abs 10 ASVG - Eine Haftung des Geschäftsführers für SV-Beiträge kommt nur dann in Betracht, wenn ihm ein Verstoß gegen eine Meldeverpflichtung zur Last liegt und dieser für die schließliche Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist.
§ 67 Abs 10 ASVG - Eine Haftung des Geschäftsführers für SV-Beiträge kommt nur dann in Betracht, wenn ihm ein Verstoß gegen eine Meldeverpflichtung zur Last liegt und dieser für die schließliche Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist.