§ 113 Abs 2 ASVG - Nach § 113 Abs 2 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn vereinbarte oder satzungsmäßig festgesetzte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Diese Verpflichtung ist seitens des Dienstgebers nur dann erfüllt, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt.