§ 177, § 203 ASVG, § 87 ASGG - Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, sind nach ständiger Rechtsprechung besonders in Verfahren über einen sv-rechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des so genannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.