§ 174 Z 2, § 177, § 179 ASVG - Der Beginn einer Krankheit und damit der Eintritt des Versicherungsfalls der Berufskrankheit (hier: Hepatitis C) ist erst anzunehmen, wenn zu einem regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand auch die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung hinzutritt. Ist nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft bei erstmaliger Feststellung erhöhter Leberwerte dennoch keine Behandlungsbedürftigkeit gegeben, ist der Versicherungsfall noch nicht eingetreten.