§ 177, § 203 ASVG, § 87 ASGG - Der Anscheinsbeweis ist nur dann zulässig, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweist. Der Anscheinsbeweis darf jedenfalls nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen aufzufüllen. Kann der Versicherte daher den Beweis nicht erbringen, dass er Blutplasma gespendet hat, ist nicht mehr darauf einzugehen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einer Plasmaspende und einer Erkrankung an Hepatitis C auch in Hinblick auf andere Infektionsquellen zu verneinen wäre, und die Hepatitis C-Erkrankung kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. OGH 08.04.2003, 10 ObS 96/03w.