§ 175 ASVG, § 87 ASGG - Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht; dieser darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.