Art 6 StGG, § 105 ArbVG, § 879 ABGB - Ein Arbeitgeber, der eine bei ihm beschäftigte Verkäuferin islamischen Glaubens gekündigt hat, weil sich diese im Laufe des Dienstverhältnisses unter Berufung auf ihren Glauben entschlossen hat, ihre Tätigkeit zukünftig mit einem Kopftuch bekleidet auszuüben, ist nicht offensichtlich dadurch in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 deutsches Grundgesetz) verletzt, dass die Arbeitsgerichte die Kündigung für unwirksam erklärt haben, sofern sie unter Abwägung der Grundrechtspositionen beider Dienstvertragsparteien die Kündigung deshalb für rechtswidrig hielten, weil der Arbeitgeber konkrete negative Auswirkungen auf seinen Betrieb durch das Verhalten der Arbeitnehmerin nicht nachweisen konnte (vgl. Bundesarbeitsgericht/BRD 10.10.2002, .., ARD 5429/2/2003). Bundesverfassungsgericht/BRD 30.07.2003, 1 BvR 792/03. (Betriebs-Berater 2003/1956, Heft 37)