§ 105 Abs 3 Z 1 lit i, § 106 Abs 2 ArbVG, § 82 lit b GewO - Die Unwirksamkeit einer erfolgreich bekämpften Motivkündigung kann nicht mittels nachfolgender Entlassung unterlaufen werden. Stützt der Arbeitgeber die Entlassung darauf, dass der Arbeitnehmer zur Leistung der vereinbarten Arbeiten (hier: Sicherheitskontrollen auf einem Flughafen) unfähig geworden sei, weil seine dafür notwendige behördliche Berechtigung widerrufen worden sei, hat aber der Arbeitgeber selbst den Widerruf der Berechtigung und damit die Dienstunfähigkeit des Arbeitnehmers herbeigeführt, indem er nach der erfolgreichen Anfechtung der Motivkündigung der Behörde gegenüber Bedenken betreffend die korrekte Arbeitsweise des Arbeitnehmers geäußert hatte, obwohl im Kündigungsanfechtungsverfahren festgestellt worden war, dass die Arbeitsweise des Arbeitnehmers sehr wohl korrekt gewesen ist, ist die Entlassung rechtsunwirksam.