§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG - Das mit der Androhung der Kündigung verbundene (im Ergebnis verschlechternde) Änderungsanbot des Arbeitgebers als Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch eine Arbeitnehmerin läuft inhaltlich darauf hinaus, die Arbeitnehmerin vor die Wahl zu stellen, ihre Forderung (im Wesentlichen) aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen. Bei der Kündigung nach Nichtannahme des verschlechternden Angebots handelt es sich um eine verpönte Motivkündigung.