§ 9, § 10 AlVG - Im vorliegenden Fall begründete die Behörde ihren Bescheid, mit dem einem Arbeitslosen wegen Vereitelung des Zustandekommens einer zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter das Arbeitslosengeld vorübergehend gestrichen wurde, nur dem Vorbringen des potenziellen Dienstgebers folgend damit, dass der Arbeitslose diesem gegenüber angegeben habe, er sei „kein Lagerarbeiter“, obwohl der Arbeitslose wiederholt vorgebracht hat, er hätte nur gesagt, er sei „gelernter Elektromechaniker, hätte aber schon als Lagerarbeiter gearbeitet“. Damit erweisen sich die Erwägungen der Behörde in einem für die Vollständigkeit der - bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden - Umstände entscheidungswesentlichen Punkt als nicht schlüssig.