§ 9 Abs 2 AlVG - Soll ein Arbeitsloser, der einem ärztlichen Gutachten nach aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur mehr zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, vermittelt werden, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann. Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an dieser Anforderung vorbei.