§ 9, § 10 Abs 1 AlVG - Auch eine Beschäftigung, die dem Arbeitslosen nicht vom Arbeitsmarktservice zugewiesen worden ist, sondern die sich ihm sonst geboten hat (hier: durch Eigeninitiative des Arbeitslosen - telefonische Bewerbung auf ein Zeitungsinserat), unterliegt den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG, sodass im Falle des Nichtzustandekommens dieser Beschäftigung die im AlVG vorgesehenen Sanktionen ausgelöst werden können.