§ 10 Abs 1 AlVG, § 3 AuslBG - Legt ein ausländischer Arbeitsloser der Sekretärin eines potenziellen Arbeitgebers, die mit der Durchführung der Formalitäten befasst ist, zwar sein Visum, nicht aber den Befreiungsschein vor, weil dieser sie „nichts anginge“, hat er das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest bedingt vorsätzlich verschuldet, weil eine solche Verweigerungshaltung den Eindruck erwecken kann, dass der Arbeitslose nicht im Besitz eines Befreiungsscheines ist. War im Stelleninserat ausdrücklich ein Befreiungsschein als Einstellungserfordernis angegeben, musste es dem Arbeitslosen jedenfalls bewusst sein, dass die von ihm zur Schau getragene Haltung in dieser Frage geeignet war, seine Einstellung im Unternehmen des potenziellen Arbeitgebers zu vereiteln. VwGH 07.08.2002, 2002/08/0100. (Beschwerde abgewiesen)